Nun ist es offiziell: Schinken, Brot, Kekse, Oliven und Essig werden ab 2026 in ihrer Lebensmittelqualität für immer verändert

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Mit der Veröffentlichung des Königlichen Dekrets 142/2026 vom 25. Februar im Staatsanzeiger ist eine der umfassendsten Aktualisierungen der spanischen Lebensmittelvorschriften der letzten Jahre in Kraft getreten.

Das seit dem 1. März geltende Dekret ändert auf einen Schlag mehr als ein Dutzend technischer Vorschriften, die die Qualität von alltäglichen Produkten wie Schinken, Brot, Keksen, gefüllten Oliven oder Essig regeln.

Einige dieser Vorschriften waren seit mehr als vier Jahrzehnten keiner Überarbeitung unterzogen worden.

Mehr Kontrolle über Schinken

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft gereiften Schinken und Vorderschinken. Bislang mussten alle Stücke eine individuelle Kennzeichnung tragen, die mindestens die Woche und das Jahr des Einlegens in Salz angab, und diese Kennzeichnung musste das Produkt in jeder Phase seines Handelslebens begleiten.

Das Problem ist, dass diese Kennzeichnung physisch verloren gehen kann, wenn die Stücke entbeint, in Scheiben geschnitten oder in Portionen verkauft werden. Der neue Wortlaut der Verordnung löst dieses Problem: Bei verarbeiteten Formaten reicht es aus, wenn die auf dem Etikett angegebene Charge die Rückverfolgbarkeit der ursprünglichen Pökelchargen ermöglicht.

Darüber hinaus enthält das Dekret erstmals eine Regelung für die Angaben „natürlich“ und „handwerklich hergestellt“ auf dem Etikett von Fleischerzeugnissen.

Um die erste Angabe verwenden zu dürfen, darf das Produkt keine Lebensmittelzusatzstoffe, gentechnisch veränderte Organismen, bestrahlte Zutaten sowie keine Stärke enthalten. Die zweite verlangt, dass der menschliche Faktor Vorrang vor dem maschinellen hat und dass der Prozess von einem Handwerksmeister mit nachweisbarer Erfahrung geleitet wird.

Glutenfreies Brot ist nun echtes Brot

Bis zum Inkrafttreten dieses Dekrets erkannte die Qualitätsnorm für Brot keine Produkte an, die aus glutenfreien Mehlen oder mit Ersatzzutaten hergestellt wurden.

In der Praxis durfte ein für Zöliakiepatienten entwickeltes Brot rechtlich nicht als „Brot“ bezeichnet werden, wenn es nicht bestimmte Anforderungen erfüllte, die ausschließlich für herkömmliches Weizenmehl galten.

Die Reform erweitert die Bezeichnung sowohl auf gewöhnliches als auch auf Spezialbrot, das glutenfrei hergestellt wird, und erlaubt Zutaten wie Stärke oder pflanzliche Ballaststoffe in der Zusammensetzung, auch wenn diese in der Endzusammensetzung überwiegen. Eine Maßnahme, die die Zöliakie-Gemeinschaft seit Jahren gefordert hatte.

Kekse und Asche

Die Kekse-Verordnung von 1982 legte einen Höchstwert für den Aschegehalt fest, der der damaligen Produktionsrealität entsprach.

Vier Jahrzehnte später hat die Branche Zutaten wie Vollkornmehl, natürliche Ballaststoffe oder Nüsse integriert, die diesen Wert auf natürliche Weise erhöhen, ohne dass dies eine geringere Qualität bedeutet.

Das Dekret hebt diesen Grenzwert direkt auf und behält lediglich die Feuchtigkeitskontrolle bei, um Innovationen nicht zu bremsen und Produkte nicht zu benachteiligen, die der Verbraucher bereits schätzt und nachfragt.

Gefüllte Oliven mit nicht irreführenden Etiketten

Auch gefüllte Oliven waren Teil dieser Überarbeitung der Vorschriften. Viele Marken verwenden Füllungen in Form von Paste, doch bisher schrieb die Vorschrift nicht vor, dies klar zu kennzeichnen.

Ab diesem Dekret muss in der Zutatenliste angegeben werden, dass es sich bei der Füllung um eine Paste handelt, und deren vollständige Zusammensetzung muss aufgeführt werden.

In der Handelsbezeichnung darf weiterhin nur die Hauptzutat angegeben werden, zum Beispiel Sardelle, aber der Verbraucher findet auf dem Etikett alle Informationen darüber, was das Produkt tatsächlich enthält.

Essige mit Ursprungsbezeichnung

Bei Essigen erweitert das Dekret die Toleranz bei der Angabe des Säuregehalts für Produkte mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe von ±0,2° auf ±0,5°.

Außerdem werden konzentrierter Traubenmost und rektifizierter konzentrierter Traubenmost als fakultative Zutaten aufgenommen; darüber hinaus wird die Verwendung von „abgeschwächtem“ frischem Traubenmost für Essige mit g.U. oder g.g.A. zugelassen, wodurch eine traditionelle Praxis anerkannt wird, die bereits in mehreren Spezifikationen enthalten ist.

Weitere Produkte, die aktualisiert werden

Das Dekret geht über diese Lebensmittel hinaus. Es erlaubt die Herstellung von Horchata de Chufa ohne Zuckerzusatz, verbietet jedoch die Verwendung von Süßungsmitteln und Farbstoffen bei der Herstellung; außerdem wird der Methanolgrenzwert für Eisapfelweine angehoben.

Zudem erkennt es den „Puten-Schinken“ nach mehr als 25 Jahren auf dem Markt als rechtliche Bezeichnung an, streicht die Bezeichnung „Mortadella Bologna“, um Konflikte mit der europäischen g.g.A. zu vermeiden, und aktualisiert die Vorschriften für Speisefette und Fettzubereitungen.

Insgesamt handelt es sich um eine Aktualisierung, die den Inhalt des Einkaufskorbs praktisch jedes spanischen Haushalts betrifft.

Produkte, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung auf dem Markt waren, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände weiter verkauft werden, wobei die Frist maximal zwölf Monate beträgt.

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